Auszug aus der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“ 1 (NSGPBRV)

Schutzgegenstand
 
(1) Das Naturschutzgebiet „Pommersche Bucht – Rönnebank“ hat eine Fläche von 2092 Quadratkilometern und liegt östlich der Insel Rügen. Es reicht vom Nordrand des Adlergrundes südlich der Arkonasee bis zur seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres nördlich der Odermündung und umfasst die Oderbank als zentrale morphologische Struktur der Pommerschen Bucht. Im Norden trennen die Endmoränen der Rönnebank mit dem Adlergrund das Gebiet vom Arkonabecken.
 
(5) Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I, II, III und IV gegliedert. Bereich I bezeichnet das Gebiet „Westliche Rönnebank“ und Bereich II das Gebiet „Adlergrund“. Im Norden wird der Bereich III - die Oderbank - durch den Breitengrad 54° 30' N begrenzt. Bereich IV ist das Gebiet „Pommersche Bucht“ (...).
 
 
 
§ 6 Schutzzweck des Bereiches III
 
(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser (EU-Code 1110),
 
2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Stör (Acipenser oxyrhinchus, EU-Code 5042), Finte (Alosa fallax, EU-Code 1103) und Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).
 
(2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung,
 
2. der natürlichen Qualität dieses Lebensraums mit weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften,
 
3. der Unzerschnittenheit dieses Lebensraums und seiner Funktion als Regenerationsraum insbesondere für die benthische Fauna,
 
4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete durch die benthischen Arten und Lebensgemeinschaften sowie
 
5. der Funktion als Nahrungshabitat für Vögel, marine Säugetiere und Fische.
 
(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
 
1. der natürlichen Bestandsdichten der Arten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im Bereich sowie der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,
 
2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat des Schweinswals,
 
3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten innerhalb der zentralen Ostsee und in die westliche Ostsee und Beltsee,
 
4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen des Schweinswals, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Schweinswalen als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,
 
5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen Altersstruktur der Bestände von Stör und Finte sowie der räumlichen und zeitlichen Verbreitungsmuster und Bestandsdichten ihrer natürlichen Nahrungsgrundlagen sowie
 
6. der Funktionsfähigkeit des Bereiches als Wanderkorridor und Nahrungsgebiet für den Stör.
 
 
 
 
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/nsgpbrv/__6.html