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§38 UrhG

Der Bundestag hat ein Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und eine weitere Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 1.10.2013 (BGBl. I S. 3728) beschlossen.

Die Änderung des UrhG betrifft die IOW-Autoren sofern ihr wissenschaftlicher Beitrag,

  • im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden
  • und
  • in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist.

Der Urheber (Autor) hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient.
Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Vgl. UrhG § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 2 geänd., Abs. 4 angef. mWv 1. 1. 2014 in der Datenbank beck-online.
Zugriff für Angehörige des IOW.

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.